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Dienstleistungen der Verwaltung

Im Bereich der Gesundheitsverwaltung werden verschiedenste Dienstleistungen angeboten, zu denen Sie in der unten stehenden Übersicht nähere Informationen finden.
Eine Liste der Ansprechpartner*innen für die Leistungen der Gesundheitsverwaltung finden Sie unten unter „Kontakt“.

Masernschutz

Masern
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle, seltener auch eine Gehirnentzündung (Enzephalitis). Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. Auch in Deutschland gab es in den vergangenen Jahren Masern-Todesfälle.
 
Detaillierte Informationen zum Krankheitserreger Masern finden Sie hier Masern:www.infektionsschutz.de
 
Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben nicht dazu geführt, dass sich ausreichend Menschen in Deutschland impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken in allen Altersgruppen. Die bundesweite Impfquote für die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene zweite Masern-Schutzimpfung bei Kindern im Alter von 24 Monaten liegt nur bei 73,9 %. Für eine erfolgreiche Eliminierung der Masern sind mindestens 95 % nötig.
 
Durch das sog. Masernschutzgesetz (§ 20 Infektionsschutzgesetz – IfSG) soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masern-Übertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern immun sind. Der Schutzzweck gilt vor allem den Personen, die nicht selbst gegen Masern geimpft werden können, z. B. weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Dieser Personenkreis ist darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen.

Weitere Informationen des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Nachweispflicht und dem Masernschutzgesetz finden Sie hier:
 
Gemeinsame Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit, des Robert-Koch-Institutes, des Paul-Ehrlich-Institutes sowie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung können hier abgerufen werden:
 
www.masernschutz.de

Nachweispflicht über eine Immunität gegen Masern (§ 20 Infektionsschutzgesetz)
Einrichtungen, die gem. § 20 IfSG dort untergebrachte und / oder betreute Personen an das zuständige Gesundheitsamt melden müssen, können hier zunächst die betreffende Einrichtung registrieren. Im Anschluss können Sie hier die zu meldenden Personen angeben.


Prüfungswesen

Anlass und gesetzliche Grundlage
Die Kreise und kreisfreien Städte sind gemäß § 5 „Zuständigkeitsverordnung Heilberufe“ für die Durchführung der bundesrechtlich geregelten Berufsgesetze sowie der landesrechtlichen Verordnungen im Bereich der nichtakademischen Heilberufe zuständig.
Demnach ist das Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen (Fachdienst Gesundheit) als untere Gesundheitsbehörde zuständig für die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens an den staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für nichtakademische Heilberufe im Kreisgebiet.
 
Dies bezieht sich auf folgende Berufsausbildungen und Weiterbildungen:
  • Ergotherapeut/in
  • Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in für Intensivpflege und Anästhesie
  • Logopädin/ Logopäde
  • Masseur/in und med. Bademeister/in
  • Medizinisch-technische (r) Radiologieassistent/in
  • Notfallsanitäter/in
  • Pharmazeutisch-technische (r) Assistent/in
  • Physiotherapeut/in
  • Podologin/Podologe
  • Rettungshelfer/in
  • Rettungssanitäter/innen
Vor dem Prüfungsausschuss des Gesundheitsamtes werden die staatlichen Prüfungen abgelegt. Ein Arzt/eine Ärztin des Gesundheitsamtes nimmt die Aufgabe als Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses wahr. Anschließend werden vom Gesundheitsamt die Prüfungszeugnisse ausgestellt.
Nach abgeschlossener Ausbildung und erfolgreich bestandener Prüfung ist das Gesundheitsamt für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zuständig. Weitere Informationen dazu finden Sie unter dem Menüpunkt „Führen der Berufsbezeichnung“.


Allgemeine Prüfungsvoraussetzungen
Zur Prüfung können Sie nur zugelassen werden, wenn Sie an einer Ausbildung, deren Dauer je nach Berufszweig variiert, mit theoretischem und praktischem Unterricht und praktischer Ausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule teilgenommen haben.
 
Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
  • Beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepass
  • Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
Ein Verzeichnis der staatlich anerkannten Aus- und Weiterbildungseinrichtungen für nichtakademische Heilberufe im Kreis Recklinghausen finden Sie hier.

Führen der Berufsbezeichnung (Berufserlaubnisurkunde)

Das Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen (Fachdienst Gesundheit) ist als untere Gesundheitsbehörde zuständig, bei Gesundheitsfachberufen die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zu erteilen. Zuständig ist das Gesundheitsamt für die Berufe, die an einem Ausbildungsinstitut mit Sitz im Kreis Recklinghausen abgeschlossen wurden.
 
Dies bezieht sich auf folgende Berufe:
  • Ergotherapeut/in
  • Fachgesundheits- und Krankenpfleger/in, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in in der Intensivpflege und Anästhesie (für Weiterbildungen, die vor dem 31.12.2023 begonnen wurden)
  • Logopädin/ Logopäde
  • Masseur/in und med. Bademeister/in
  • Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in
  • Notfallsanitäter/in
  • Physiotherapeut/in
  • Podologin/ Podologe
Sämtliche Berufsurkunden für pharmazeutisch-technische Assistenten werden ausschließlich von der Bezirksregierung Münster ausgestellt.


Was wird benötigt?
Wenn Sie die Erlaubnis zur Führung einer der oben genannten Berufsbezeichnungen beantragen möchten, nutzen Sie das hierfür vorgesehene Antragsformular. Das entsprechende Antragsformular Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung sowie ein Vordruck für das erforderliche ärztliche Zeugnis finden Sie unter „Formulare“. Zudem ist die Beantragung eines behördlichen Führungszeugnisses der Belegart O erforderlich, welche beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes vorzunehmen ist.
 
Für den Beruf „Masseur/in und med. Bademeister/in“ wird neben dem Antragsformular Masseur/in und med. Bademeister/in außerdem eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit benötigt. Diese finden Sie ebenfalls unter „Formulare“.
 
Für die Erlaubnis zur Führung einer Weiterbildungsbezeichnung wird neben dem Antragsformular Erlaubnis zur Führung einer Fachweiterbildungsbezeichnung eine Kopie des Prüfungszeugnisses (Fachweiterbildung) und eine Kopie der bisherigen Berufserlaubnisurkunde benötigt. Das Antragsformular finden Sie unter „Formulare“.
 
 
Anfallende Kosten 
Für die Erteilung der Erlaubnisurkunde werden Verwaltungsgebühren nach landesrechtlichen Vorschriften in Höhe von 60,00 € erhoben.
 
 
Formulare

Ausländische Berufsabschlüsse in einem Gesundheitsfachberuf

Sie haben im Ausland eine Ausbildung in einem Gesundheitsfachberuf erfolgreich abgeschlossen, wohnen nun im Kreis Recklinghausen und möchten Ihren Beruf unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung ausüben.
 
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist, dass die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes durch den Anerkennungsbescheid der Bezirksregierung Münster festgestellt worden ist. Nachdem die Gleichwertigkeit Ihres im Ausland erworbenen Berufsabschlusses festgestellt worden ist, kann eine entsprechende Berufserlaubnisurkunde beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt werden.
 
 
Was wird benötigt?
Bitte nutzen Sie für die Beantragung der Berufserlaubnisurkunde das zu diesem Zweck vorgesehene Antragsformular. Das entsprechende Antragsformular ausländische Berufsabschlüsse sowie ein Vordruck für das erforderliche ärztliche Zeugnis finden Sie unter „Formulare“. Zudem ist die Beantragung eines behördlichen Führungszeugnisses der Belegart O erforderlich, welche beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes vorzunehmen ist.
 
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und der erforderlichen Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrschen. Zur Feststellung der erforderlichen Sprachkenntnisse setzen Sie sich mit den unten genannten Ansprechpartnern im Bereich „Medizinalaufsicht, Heilpraktiker“ (s. Kontakt) in Ver-bindung, um einen Termin zu vereinbaren. Die erforderlichen Sprachkenntnisse (schriftlich und mündlich, Umgangs- und Fachsprache) sind gegebenenfalls in einer Sprachüberprüfung im Gesundheitsamt nachzuweisen.
 
 
Anfallende Kosten
Für die Erteilung der Erlaubnisurkunde werden Verwaltungsgebühren nach landesrechtlichen Vorschriften in Höhe von 60,00 € erhoben. Einzelfallbezogen können zusätzliche Gebühren in Höhe von 80,00 € für eine Sprachüberprüfung anfallen. Die Gebühren sind erst nach Erhalt eines entsprechenden Gebührenbescheides von Ihnen zu überweisen.
 
 
Formulare

Verlust eines Zeugnisses / einer Erlaubnisurkunde

Was wird benötigt?
Wenn Ihnen Ihr durch den Kreis Recklinghausen ausgestelltes Prüfungszeugnis oder Ihre Erlaubnisurkunde abhandengekommen ist, können Sie einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung einer Ersatzausfertigung beim Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen stellen. Das entsprechende Antragsformular Ersatzurkunde und -zeugnis finden Sie unter „Formulare“.
 
Bei Beantragung einer Ersatzurkunde ist zudem die Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses der Belegart O erforderlich, welches beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes zu beantragen ist.
 
 
Anfallende Kosten
Für die Erteilung eines Ersatzzeugnisses/ einer Ersatzurkunde werden Verwaltungsgebühren nach landesrechtlichen Vorschriften in Höhe von jeweils 60,00 € erhoben. Die Gebühr ist erst nach Erhalt eines entsprechenden Gebührenbescheides von Ihnen zu überweisen.

 
Formulare

Bescheinigung für die Ausübung einer Tätigkeit im Ausland (CCPS)

Sie haben durch den Kreis Recklinghausen eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung eines Gesundheitsfachberufes erhalten und möchten nunmehr in diesem Beruf im Ausland arbeiten.

Zunächst sollten Sie sich in Ihrem jeweiligen „Zielstaat“ erkundigen, welche Dokumente dort erforderlich sind. In vielen europäischen Staaten ist eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand (Certificate of current professional status / letter of good standing) notwendig, damit von den dortigen Behörden sichergestellt werden kann, dass Ihre Berufserlaubnis in Deutschland nicht zurückgenommen oder widerrufen wurde und Sie Ihren Beruf weiterhin ausüben dürfen.

Sofern Sie andere Bescheinigungen oder Unterlagen vorlegen müssen, nehmen Sie bitte Kontakt zu den aufgeführten Ansprechpartnern im Bereich „Medizinalaufsicht, Heilpraktiker“ (s. Kontakt) auf.
 
 
Was wird benötigt?
Wenn Sie eine Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand beantragen möchten, können Sie einen schriftlichen Antrag beim Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen stellen. Das entsprechende Antragsformular Bescheinigung über den aktuellen Berufsstand finden Sie unter „Formulare“.
Bei Beantragung der Bescheinigung ist zudem die Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses der Belegart O erforderlich.
Die weiteren vorzulegenden Unterlagen können Sie dem Antragsformular entnehmen.


Anfallende Kosten
Für die Ausstellung dieser Bescheinigung werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 17,50 € erhoben.
 
 
Formulare

Niederlassungsanzeige / Mitarbeitermeldungen

Sie gehören einem Gesundheitsfachberuf an und möchten sich im Kreis Recklinghausen selbständig niederlassen oder Angehörige eines Gesundheitsfachberufs beschäftigen. Das Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen (Fachdienst Gesundheit) als untere Gesundheitsbehörde ist die zuständige Behörde, die Voraussetzungen zur Niederlassung zu prüfen sowie die Niederlassungen im Kreisgebiet zu erfassen.
 
 
Was wird benötigt?
Für die Meldung Ihrer Niederlassung ist beim Gesundheitsamt eine Niederlassungsanzeige einzureichen. Das entsprechende Formular finden Sie unter „Formulare“. Die weiteren vorzulegenden Unterlagen können Sie dem Formular entnehmen.
 
Sollten Sie (zusätzlich) Mitarbeitende, die einen Gesundheitsfachberuf ausüben, einstellen, so sind Sie gemäß § 1a GBerG verpflichtet, diese Mitarbeitende vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzumelden. Dabei müssen eine aktuelle beglaubigte Fotokopie der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (nicht älter als drei Monate), das Geburtsdatum, die Beschäftigungsart und der Beschäftigungsbeginn von Ihren Mitarbeitenden vorlegt bzw. mitgeteilt werden. Weiterhin muss dem Gesundheitsamt auch das Datum der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses angezeigt werden. Einen Vordruck für Mitarbeitermeldung finden Sie ebenfalls unter „Formulare“.

 
Anfallende Kosten
Sie haben die Möglichkeit, sich eine schriftliche Bestätigung Ihrer Niederlassungsanzeige seitens des Gesundheitsamtes ausstellen zu lassen. Für die Ausstellung der Bestätigung werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 25,00 € erhoben.
 
Für eine schriftliche Bestätigung über sich zu einem späteren Zeitpunkt ergebende Änderung in der Praxis werden Verwaltungsgebühren in Höhe von 17,50 € erhoben.

 
Formulare

Heilpraktiker/in (allgemein) und Heilpraktiker/in (Psychotherapie)

Sie möchten als Heilpraktiker/in die Heilkunde ausüben und dies zu Ihrem Beruf machen? Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen, benötigt dafür die entsprechende Berufserlaubnis als "Heilpraktiker/in" oder als "Heilpraktiker/in (Psychotherapie)". Das Gesundheitsamt ist die zuständige Behörde, die die Berufserlaubnis "Heilpraktiker" und "Heilpraktiker (Psychotherapie)" erteilt. Informationen sowie die notwendigen Antragsformulare für Heilpraktiker finden Sie hier.

Informationen und Formulare für Heilpraktiker eingeschränkt auf den Bereich der Psychotherapie finden Sie hier.

Die nächstfreien schriftlichen Überprüfungstermine sind:

  • für den Heilpraktiker (allgemein) am 17.03.2027

 

  • für den Heilpraktiker Psychotherapie am 18.03.2026

 

Heilpraktiker/in (Physiotherapie)

Aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung führt die Stadt Düsseldorf für den Kreis Recklinghausen die Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärtern eingschränkt auf den Bereich der Physiotherapie sowie auch die Erlaubniserteilungen durch.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/488/show

Heilpraktiker/in (Ergotherapie/Logopädie/Podologie)

Wenn Sie als Heilpraktiker/in auf dem Gebiet der Ergotherapie, Logopädie oder Podologie beruflich tätig werden möchten, ohne über eine ärztliche Approbation zu verfügen, benötigen Sie hierfür die entsprechende Berufserlaubnis als „Heilpraktiker/in (Ergotherapie)“, „Heilpraktiker/in (Logopädie)“ beziehungsweise „Heilpraktiker/in (Podologie)“. Das Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen ist die zuständige Behörde für die Erteilung dieser Erlaubnisse für diejenigen, die im Kreis Recklinghausen wohnhaft sind beziehungsweise innerhalb des Kreises Recklinghausen ihre Tätigkeit als sektoraler Heilpraktiker (nachweislich) aufnehmen möchten.
 
Es bleibt den Anwärtern selbst überlassen, wie sie sich die Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen, die der Beruf als Heilpraktiker (Ergotherapie/Logopädie/Podologie) erfordert. Dies kann entweder im Selbststudium oder durch den Besuch einer privaten Heilpraktikerschule erfolgen. Da es sich jedoch ebenfalls nicht um einen Ausbildungsberuf handelt, gibt es auch keine staatliche Prüfungsordnung.
 

Wie erhalte ich die sektorale Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Ergotherapie, Logopädie oder Podologie?
Die sektorale Heilpraktikererlaubnis auf dem Gebiet der Ergotherapie, Logopädie oder Podologie wird nur dann erteilt, wenn Sie eine mündlich-praktische Kenntnisüberprüfung durch das Gesundheitsamt abgelegt haben.
 
Mit dieser Überprüfung soll sichergestellt werden, dass Heilpraktiker bei der Ausübung der Heilkunde keine gesundheitlichen Schäden verursachen. Unter Punkt 1 der Heilpraktikerüber-prüfungsleitlinien des Bundesministeriums für Gesundheit sind die relevanten Inhalte der Überprüfung geregelt. So heißt es unter anderem, dass bei einer antragstellenden Person, die über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf verfügt, die Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt werden kann, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung der Heilkunde zu schließen. Weiterhin müssen unter anderem die Grenzen als sektoraler Heilpraktiker bekannt sein und gegenüber den Kompetenzen der allgemeinen Heilpraktiker und Ärzten abgegrenzt werden können.
 
Weitere Voraussetzungen für die Erteilung einer o. g. Erlaubnis sind:
 
  • Die Vollendung des 25. Lebensjahres
  • Eine abgeschlossene Schulbildung (mindestens Hauptschule oder ein gleichwertiger Abschluss)
  • Die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
  • Keine Einträge im erweiterten polizeilichen Führungszeugnis (Belegart OE), die an der Zuverlässigkeit bei der Berufsausübung zweifeln lassen
Die ärztliche Bescheinigung über Ihre gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs (Vordruck unter „Formulare“) sowie das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis (Belegart OE) dürfen bei Urkundenerteilung nicht älter als drei Monate sein. Sie werden daher innerhalb des Antragsverfahrens nochmals schriftlich auf die Erforderlichkeit der Beantragung des erweiter-ten polizeilichen Führungszeugnisses sowie der Vorlage des ärztlichen Zeugnisses hingewie-sen werden. Dieses Schreiben kann im Folgenden ebenfalls für die Vorlage im Bürgerbüro des Wohnortes verwendet werden, um die Beantragung des erweiterten polizeilichen Führungs-zeugnisses (Belegart OE) vornehmen zu können.
 

Ablauf der mündlich-praktischen Kenntnisüberprüfung
Die mündlich-praktische Überprüfung ist eine Einzelüberprüfung und dauert max. 45 Minuten. Sie wird durch ärztliches Personal des Gesundheitsamtes geleitet. Weiterhin gehören der Prü-fungskommission zwei dem jeweiligen Gebiet entsprechende Fachprüfer beziehungsweise Fachprüferinnen an.

Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen direkt im Anschluss mitgeteilt. Sollten Sie in der mündlich-praktischen Kenntnisüberprüfung keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, wird Ihr Antrag auf Erlaubniserteilung abgelehnt.


Prüfungstermine
Die mündlich-praktischen Kenntnisüberprüfungen für den Bereich der Ergotherapie, der Logopädie und der Podologie finden jährlich am 3. Dienstag im Mai statt. Sollte es sich hierbei um einen gesetzlichen Feiertag handeln, verschiebt sich der Termin ausnahmsweise auf den darauffolgenden Dienstag.
 
Im Jahr 2024 finden die mündlich-praktischen Kenntnisüberprüfungen dementgegen voraussichtlich am 10.09.2024 statt.
 
In Einzelfällen können sich Änderungen hinsichtlich der Prüfungstermine ergeben, indem, je nach Bedarf, zusätzliche Termine angesetzt werden. Aufgrund der begrenzten Prüfungskapazitäten kann es zu Wartezeiten bis zu dem jeweiligen nächstfreien Überprüfungstermin kommen.
 
 
Was wird benötigt?
Um sich für einen Überprüfungstermin vorsehen lassen zu können, senden Sie bitte den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Ergotherapie/Logopädie/Podologie vollständig ausgefüllt sowie unterschrieben dem Gesundheitsamt auf dem Postweg zu. Das Antragsformular auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Ergotherapie/Logopädie/Podologie finden Sie unter „Formulare“.
 
Dem Antrag sind außerdem folgende Unterlagen beizufügen:
 
  • Nachweis über einen erfolgreichen Abschluss mindestens der Hauptschule oder über ei-nen gleichwertigen Abschluss
  • Fotokopie der Erlaubnisurkunde zur Führung der Berufsbezeichnung „Ergotherapeut/in“, Logopäde/Logopädin“ oder „Podologe/Podologin“
  • Nachweis über eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung als „Ergotherapeut/in“, „Logo-päde/Logopädin“ oder Podologe/Podologin“ (in Vollzeit)
  • Erklärung darüber, dass gegen Sie kein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwalt-schaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (diese Erklärung ist im Antragsformular ent-halten)
  • Erklärung darüber, dass Sie bei keiner weiteren Behörde die Heilpraktikererlaubnis bean-tragt haben (diese Erklärung ist im Antragsformular erhalten)
  • Versicherung, dass Sie sich ausschließlich im Bereich der beantragen Erlaubnis betätigen werden (diese Erklärung ist im Antragsformular enthalten)
 
Anfallende Kosten
  • Mündliche Kenntnisüberprüfung (AVwGebO NRW): 90,00 €
  • Erteilung der Berufserlaubnisurkunde (AVwGebO NRW): 60,00 €
  • Ablehnung des Antrags (AVwGebO NRW, § 15 GebG): 45,00 €
  • Verschieben des Überprüfungstermins auf eigenen Wunsch (AVwGebO NRW): 40,00 € 
  • Antragsrücknahme (AVwGebO NRW): 40,00 €

Podologie / medizinische Fußpflege

Um den Tätigkeitsbereich der medizinischen Fußpflege einheitlich zu regeln, ist ein bundeseinheitliches Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen beschlossen worden und am 02.01.2002 in Kraft getreten. Die wesentlichen Veränderungen, die sich mit der Umsetzung dieses Gesetzes ergeben, werden in diesem Informationsblatt dargestellt.

Hebammen und Entbindungspfleger

Seit dem ersten April 2024 ist die Bezirksregierung Münster für die Hebammenausbildung- und Aufsicht zuständig.

Informationen zur neuen Zuständigkeitsregelung sowie dem elektronischen Verfahren zum Nachweis der Tätigkeit und von Fortbildungsstunden für Hebammen und Entbindungspfleger finden Sie hier

Kontakt

Besuchsadresse:
Am Erlenkamp 16 - 18
Gebäudeteil C
45657 Recklinghausen

Postanschrift:
Kreisverwaltung Recklinghausen
FD 53 - Gesundheit
Kurt-Schumacher-Allee 1
45657 Recklinghausen


Medizinalaufsicht, Heilpraktiker

Herr Engelter
Telefon: 02361 / 53-3842
Fax: 02361 / 53-68 3842

Frau Rudolph
Telefon: 02361 / 53-3544
Fax: 02361 / 53-68 3544

Frau Thuis
Telefon: 02361 / 53-3944
Fax: 02361 / 53-68 3944


Prüfungswesen Gesundheitsfachberufe
E-Mail: pruefungswesen@kreis-re.de

Herr Bischoff  
Telefon: 02361 / 53-4723
Fax: 02361 / 53-68 4723

Herr Hinzmann
Telefon: 02361 / 53-4123
Fax: 02361 / 53-68 4123


Trinkwasserüberwachung
E-Mail: trinkwasser@kreis-re.de

Herr Bartkowiak
Telefon: 02361 / 53-3095
Fax: 02361 / 53-68 3095

Herr Bergmann
Telefon: 02361 / 53-4106
Fax: 02361 / 53-68 4106
 

Infektionsschutz
E-Mail: impfpflicht@kreis-re.de

Herr Poschke
Telefon: 02361 / 53-4506
Fax: 02361 / 53-68 4506


Apotheken- und Arzneimittelüberwachung
E-Mail: arzneimittelaufsicht@kreis-re.de

Herr Bergmann                                                                     
Telefon: 02361 / 53-4106                                  
Fax: 02361 / 53-68 4106                                  

Herr Kucza
Telefon: 02361 / 53-4143
Fax: 02361 / 53-68 4143

Herr Parske
Telefon: 02361 / 53-3444
Fax: 02361 / 53-68 3444


Totenscheine

Frau Kemper                                            
Telefon: 02361 / 53-3731                            
Fax: 02361 / 53-68 3731         
 
Frau Kuchinke
Telefon: 02361 / 53-3131
Fax: 02361 / 53-68 3131


Digitalisierung

Frau Frank                               
Telefon: 02361 / 53-4648              
Fax: 02361 / 53-68 4648     

Herr Nasemann
Telefon: 02361 / 53-2107
Fax: 02361 / 53-68 2107


Ressortleitung

Herr Berger
Telefon: 02361 / 53-4138
Fax: 02361 / 53-68 4138