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Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung Recklinghausen

  • berät und unterstützt Sie, wenn Sie ehrenamtlich Betreuungen führen oder führen möchten
  • fördert die Aufklärung und Beratung über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen 
  • beglaubigt Unterschriften / Handzeichen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen 
  • fördert die Tätigkeit von gemeinnützigen Betreuungsvereinen in ihrem Zuständigkeitsbereich zugunsten Betreuungsbedürftiger 
  • unterstützt die Betreuungsgerichte in Recklinghausen und Marl in Betreuungsangelegenheiten 
  • hat gemäß § 4 Landesbetreuungsgesetz NW (LBtG) eine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet, in der neben den Gerichten, den Betreuungsvereinen und der Betreuungsbehörde auch die Berufsbetreuer vertreten sind 
  • führt in Ausnahmefällen Betreuungen
Die Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung Recklinghausen ist gemäß § 1 Landesbetreuungsgesetz NW (LBtG) zuständige Behörde für Angelegenheiten der rechtlichen Betreuung für die Städte Datteln, Haltern am See, Oer-Erkenschwick und Waltrop. Alle anderen Städte des Kreises haben eigene Betreuungsbehörden, die Sie über die jeweilige Stadtverwaltung ansprechen können.

Das Team der Betreuungsbehörde erledigt seine Aufgaben auch im Außendienst. Wir bitten daher um Verständnis, wenn eine Rückmeldung auch auf Ihre E-Mail nicht immer zeitnah erfolgen kann. Einen Kontakt können Sie unter Umständen schneller herstellen, wenn Sie Ihre Frage auf dem Anrufbeantworter hinterlassen.

Fachdienst
Betreuungsbehörde, Seniorenangelegenheiten und Integration
Fachdienst 57

Rechtliche Betreuung

Zum Begriff der Betreuung

 

Der Begriff der "Betreuung" wird im sozialen Bereich überaus häufig verwand. Alle nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich jedoch ausschließlich auf den Bereich der rechtlichen bzw. der gesetzlichen Betreuung. Dieses bundeseinheitliche Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung wurde am 1.1.1992 als neues Betreuungsrecht eingeführt und hob die bis dahin geltenden Bestimmungen über Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige auf.

 

Gesetzliche Grundlagen

 

Die rechtliche Betreuung ist am 1. Januar 1992 mit dem Betreuungsgesetz (BtG) eingeführt worden.


Die Voraussetzungen zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung sind in den §§ 1814 ff des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Danach kann eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden, wenn eine psychische, seelische oder körperliche Behinderung oder Erkrankung vorliegt, die dazu führt, dass die betroffene Person ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr selbst besorgen kann. Außerdem dürfen diese Angelegenheiten, nicht durch andere Hilfen (z. B. Familienangehörige, soz. Dienste, Bevollmächtigte usw.) gleich gut erledigt werden können.

 

Vorsorge kann Betreuung vermeiden

 

Die Erteilung von Vollmachten (zum Beispiel auch im Voraus in Form einer Vorsorgevollmacht) für eine Person des Vertrauens kann eine rechtliche Betreuung entbehrlich machen. Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung soll nur die letztmögliche Maßnahme sein, andere Hilfemöglichkeiten haben Vorrang.

 

Einrichtung einer Betreuung

 

Die Einrichtung einer Betreuung für Volljährige wird vom Betreuungsgericht, einem Teil des zuständigen Amtsgerichts, vorgenommen. Es stellt per Beschluss dem betroffenen Menschen eine rechtliche Betreuungsperson zur Seite. Dies kann ehrenamtlich (Verwandte, Freunde, Nachbarn usw.), durch einen Betreuungsverein (Caritas, Diakonie, Lebenshilfe), durch freigewerblich tätige Betreuungspersonen (Berufsbetreuer) oder durch eine Behördenbetreuung geschehen. Über Einzelheiten und das Verfahren informieren insbesondere die Betreuungsbehörde, die Betreuungsvereine und auch das Betreuungsgericht.

 

Aufgaben einer Betreuungsperson

 

In die Rechte der Betroffenen wird nur soweit wie nötig eingegriffen. Das bedeutet, dass eine Betreuung nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenkreise eingerichtet werden kann, die tatsächlich nicht ohne gesetzliche Vertretung ausgeübt werden können. Das Betreuungsgericht führt im Beschluss die Aufgabenkreise auf, für die eine Betreuung erforderlich ist.

 

Dauer eines Betreuungsverhältnisses

 

Eine Betreuung soll nur so lange dauern, wie dies nötig ist. Die Anordnung einer Betreuung wird nach einer festgelegten Frist vom Gericht überprüft, spätestens nach 7 Jahren. Der Betreuungsauftrag endet für den Betreuer/die Betreuerin durch Aufhebung der Betreuung, mit Wechsel der/des Betreuers(in) (z. B. auf Wunsch der betreuten Person) und/oder der Betreuungsperson oder mit dem Tod der/des Betreuten

 

Unterstützung für ehrenamtliche Betreuungspersonen

 

Die örtlichen Betreuungsbehörden und -vereine unterstützen, beraten und schulen jede Betreuungsperson. Zusammen mit den Betreuungsgerichten beantworten sie Fragen, die im Zusammenhang mit einer Betreuung entstehen.

Um einen Überblick über das Betreuungsrecht und die Aufgaben, Rechte und Pflichten einer Betreuungsperson zu erhalten, empfehlen wir unseren "Ratgeber ehrenamtliche Betreuung", welchen Sie hier im Download finden oder bei der Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung Recklinghausen erhalten.

 

Weitere wertvolle Informationen finden Sie auf der Seite des Justizministeriums NRW einschließlich notwendiger Formblätter.


Betreuungsverfahren

Kann jemand seine rechtlichen Interessen ganz oder teilweise nicht mehr alleine wahrnehmen, kann ihm / ihr zur Unterstützung ein gesetzlicher Betreuer bzw. Betreuerin an die Seite gestellt werden. Im Folgenden möchten wir Ihnen den regulären Verlauf eines Betreuungsverfahrens erläutern.

Einleitung des Verfahrens

Die betroffene Person selbst kann beim Betreuungsgericht einen entsprechenden Antrag stellen. Ist dies aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich, kann jeder andere eine Betreuung anregen: Familienangehörige, Nachbarn, Freunde, Pflegedienste, Krankenhäuser, Hausärzte oder Heime, Werkstätten für Behinderte oder der Sozialpsychiatrische Dienst. Die Anregung einer Betreuung sollte an das zuständige Betreuungsgericht gerichtet werden. Hilfreich ist ein ärztliches Attest, in dem die Betreuungsbedürftigkeit bestätigt wird.

Betreuungsgericht

Das Betreuungsgericht ist ein Teil des Amtsgerichts. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; meist ist dies dort, wo sie gemeldet ist. Von dort wird das entsprechende Verfahren eingeleitet und später abschließend entschieden. Grundsätzlich wird die betroffene Person auch über die Eröffnung des Verfahrens informiert. Datteln, Oer-Erkenschwick und Waltrop gehören zum Bezirk des Amtsgerichtes Recklinghausen; Haltern am See gehört zum Bezirk des Amtsgerichtes Marl.

Betreuungsbehörde

In der Regel wird die Betreuungsbehörde im Rahmen des Betreuungsverfahrens vom Betreuungsgericht gebeten, eine Stellungnahme abzugeben. In der Praxis bedeutet dies, dass die/der Betroffene und/oder Personen des persönlichen Umfeldes von einer(m) Mitarbeiter(in) der Betreuungsbehörde kontaktiert werden. Die Ermittlungen der Betreuungsbehörde können sich auf Angaben der betroffenen Person, aber auch der Familienangehörigen oder eines Pflegedienstes stützen. Die Betreuungsbehörde muss prüfen, ob eine Betreuung erforderlich ist und wenn ja, in welchem Umfang sie notwendig ist und wer als Betreuer(in) gewünscht wird und zur Verfügung steht. Eine entsprechende Stellungnahme wird im Regelfall nach sechs bis acht Wochen dem Betreuungsgericht zugeleitet.

Anhörung der betroffenen Person 

Das Betreuungsgericht hört die betroffene Person anschließend persönlich an.

Entscheidung

Das Gericht holt zur weiteren Aufklärung i. d. R. ein Sachverständigengutachten ein. Unter Abwägung aller vorliegenden Informationen wird dann entschieden, ob eine Betreuung eingerichtet wird. Kommt es zu diesem Ergebnis, wird auch der genaue Umfang und die Dauer der Betreuung im Beschluss festgelegt und die Betreuungsperson bestellt. Die Aufgabenkreise orientieren sich an dem konkreten Hilfebedarf der zu betreuenden Person. 

(Zeitliche) Begrenzung der Betreuung

Eine rechtliche Betreuung ist grundsätzlich zeitlich befristet. Sie kann bei Bedarf verlängert oder aber auch vor Ablauf der bestimmten Frist aufgehoben werden. Auch eine Erweiterung oder Einschränkung der Betreuung hinsichtlich der Aufgabenkreise ist möglich.

Aufgabenkreise

Das Betreuungsgericht bestellt die Betreuung für bestimmte Lebensbereiche, die nicht mehr eigenständig erledigt werden können.

Die rechtliche Betreuungsperson 

Immer ist die/der Betroffene die "Hauptperson" im Betreuungsverfahren. Sie/er hat ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der Person/en der/des Betreuers(in). Gibt es gegen den Vorschlag keine Bedenken, wie zum Beispiel eine mögliche Interessenskollision, würde diesem gefolgt werden. Der/die rechtliche Betreuer(in) vertritt die/den Betreute(n) in den beschlossenen Aufgabenkreisen gerichtlich und außergerichtlich als gesetzliche Vertretung. Die Betreuung muss sich zunächst am Wohl und Willen sowie den Wünschen der betreuten Person orientieren und in besonderen Situationen gerichtliche Genehmigungsvorbehalte beachten. Grundsätzlich sollte die/der Betreuer(in) in den Angelegenheiten für die betreute Person tätig werden, die selbständig zu regeln diese Person nicht (mehr) in der Lage ist. Auch während einer Betreuung sollte die Selbständigkeit der betreuten Person weitgehend erhalten oder sofern möglich gefördert werden.

Bedenken Sie stets: Ein automatisches Stellvertretungsrecht für Kinder, Eltern oder auch Ehegatten gibt es nicht!

Aufwandsentschädigung

Ehrenamtlich bestellte rechtliche Betreuungspersonen haben gemäß § 1835a BGB einen Anspruch auf Erstattung ihrer Sachkosten, die durch die Betreuungsführung entstehen.

Ehrenamtliche Betreuung

Jeder Mensch kann durch Alter, Krankheit, Unfall oder Behinderung hilfsbedürftig werden, so dass eine Vertretung eigener Rechte und die Organisation des Alltags nicht mehr ausreichend gesichert sind. In dieser Situation kann ihm vom Betreuungsgericht ein Betreuer an die Seite gestellt werden, der ihn vertritt

Ehrenamtliche Betreuer*innen sind vom Betreuungsgericht bestellte natürliche Personen, die als gesetzliche Vertreter*innen ohne Vergütungsanspruch - ausgenommen einer Aufwandsentschädigung in Form einer Aufwandspauschale - eine rechtliche Betreuung führen.

Als ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sind sie für die Erledigung rechtlicher Angelegenheiten zuständig, die Betroffene nicht mehr selbst besorgen können. 
Diese Angelegenheiten können z.B. die Gesundheitssorge, die Vermögenssorge oder die Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungsträgern umfassen.

Sollten Sie Fragen zur ehrenamtlich geführten Betreuung haben, berät Sie die Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung gerne. Für eine Kontaktaufnahme nutzen Sie bitte die aufgeführten Kontaktdaten unter dem Reiter „Kontakte“.


Gewerbsmäßige Betreuung

Eine Betreuung kann durch eine/n ehrenamtliche/n Betreuer*in, aber auch durch eine/n Berufsbetreuer*in geführt werden. 

 

Berufsbetreuer*in ist kein Lehr- oder Ausbildungsberuf, ein genaues Berufsbild ist bisher nicht definiert. Die Betreuungsstelle der Kreisverwaltung Recklinghausen verweist auf das „Anforderungsprofil beruflich tätiger rechtlicher Betreuer*innen für den Kreis Recklinghausen“, welches in Übereinstimmung mit den Arbeitsgemeinschaften örtlicher Betreuungsbehörden in Nordrhein-Westfalen, Westfalen-Lippe und Rheinland erstellt wurde.

 

Berufsbetreuer*in können sein:

  • Mitarbeitende der Betreuungsbehörde (sogenannte Behördenbetreuer*innen)
  • Mitarbeitende eines Betreuungsvereines (sogenannte Vereinsbetreuer*innen)
  • selbstständig tätige Berufsbetreuer*innen

 

Wenn im Einzugsbereich unserer Betreuungsbehörde ein Bedarf an Berufsbetreuer*innen besteht und Sie sich nach den Vorgaben des o.a. Anforderungsprofils eine Zusammenarbeit vorstellen können, führt das Team der Betreuungsbehörde mit Ihnen ein persönliches Vorstellungsgespräch.

Es kann allerdings keine Garantie übernommen werden, dass Sie innerhalb eines Zeitraumes von ca. einem Jahr die "erforderlichen" elf Betreuungen erhalten werden, die Ihnen die Abrechnung als Berufsbetreuer*in ermöglichen. Die Voraussetzungen hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten erfahren Sie bei dem zuständigen Betreuungsgericht.

 

Betreuungsvereine

In fast jeder Stadt des Kreises Recklinghausen gibt es Betreuungsvereine. Zu den Aufgaben der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Betreuungsvereines gehören die Gewinnung, Einführung, Fortbildung, Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuerinnen, Betreuern und Bevollmächtigten. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beraten während der Geschäftszeiten kostenlos, unabhängig von Geschlecht und Religionszugehörigkeit.

 

Eine Liste der Betreuungsvereine im Kreis Recklinghausen haben wir in den Downloads für Sie bereit gestellt.

Aufwandsentschädigung

Grundsätzliches

Ehrenamtlich bestellte rechtliche Betreuungspersonen haben gemäß § 1877 BGB einen Anspruch auf Erstattung ihrer Sachkosten, die durch die Betreuungsführung entstehen, wie z. B. Aufwendungen für

  • Briefpapier, Umschläge, Porto
  • Fotokopien
  • erforderliche Fahrten zum oder mit dem Betreuten usw.

Der Aufwendungsersatz steht Ihnen für jede geführte rechtliche Betreuung zu. Sie können diesen auch mehrfach in Anspruch nehmen, wenn Sie mehrere Betreuungen führen.

Bei der Abrechnung der Kosten können Sie wählen zwischen einem pauschalen oder tatsächlichen Aufwendungsersatz.

Die Höhe des pauschalen Aufwendungsersatz erfahren Sie beim Betreuungsgericht. Mit diesem sind alle Ausgaben pauschal abgegolten. 

Entscheiden Sie sich für den tatsächlichen Aufwendungsersatz, so müssen Sie alle Ausgaben, die Ihnen durch die Betreuungsführung entstehen, durch Einzelbelege und Quittungen nachweisen. 

Wer zahlt die Aufwandsentschädigung?

Ist der Betreute vermögend und führen Sie selber auch die Vermögenssorge, so können Sie den Aufwendungsersatz einmal jährlich aus dem Vermögen des Betreuten entnehmen. In der jährlichen Rechnungslegung gegenüber dem Amtsgericht müssen Sie diese Entnahme entsprechend kennzeichnen. 

Haben Sie keinen unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen des Betreuten, so müssen Sie diesen zur Zahlung auffordern.

Ist der Betreute mittellos, so können Sie den Aufwendungsersatz einmal jährlich bei Ihrem Amtsgericht (als Betreuungsgericht) mit dem dafür vorgesehenen Vordruck geltend machen. Ihre Kosten werden dann aus der Staatskasse erstattet.

Ob Mittellosigkeit vorliegt, erfahren Sie beim zuständigen Betreuungsgericht.

Welche Fristen sind zu beachten?

Sie können Ihre Aufwendungen erstmalig ein Jahr nach Übernahme der Betreuung geltend machen, d.h., es gilt grundsätzlich nicht das Kalenderjahr. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz verjährt, wenn Sie diesen nicht 3 Monate nach Ablauf des Betreuungsjahres geltend gemacht haben. 

Aufhebung einer Betreuung

Die rechtliche Betreuung eines Erwachsenen kann vom Betreuungsgericht aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen einer Betreuung nicht mehr vorliegen. Auch ein Betreuerwechsel ist möglich.

Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht

Für den Fall einer eigenen Handlungs- oder Entscheidungsunfähigkeit benötigen Sie Hilfe zur Erledigung der rechtlichen Angelegenheiten wie z. B. bei Bankgeschäften, bei Behörden- oder Wohnungsangelegenheiten oder bei Entscheidungen, die Ihre Gesundheit betreffen. Für diese Lebenssituationen können Sie vorsorgen.

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und auch Patientenverfügung haben das Ziel, andere Menschen über Ihre Werte und Wünsche zu informieren; sie sollen der bevollmächtigten Person oder der gesetzlichen Betreuung als Orientierung dienen.

 

In der Vorsorgevollmacht ermächtigen Sie eine andere Person, Sie in bestimmten rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Zeitpunkt oder Zeitraum, Bedingungen und Aufgaben legen Sie individuell fest.

 

In der Betreuungsverfügung benennen Sie eine Person, die im Notfall zur Vertretung Ihrer rechtlichen Angelegenheiten bestellt werden soll. Im Gegensatz zu einer bevollmächtigten Person bestellt das Betreuungsgericht die Betreuungsperson als gesetzliche Vertretung, falls eine Betreuung erforderlich wird.

 

In der Patientenverfügung verdeutlichen Sie Ihren Standpunkt als Patient zu bestimmten Krankheitssituationen und erforderlichen medizinischen Maßnahmen. Sie geben Ärzt*innen, Pflegepersonen, Familienangehörigen oder anderen nahe stehenden Menschen eindeutig Ihren Willen kund für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können.

 

Für alle genannten Verfügungen gibt es praktisch keine Formvorschriften. Die Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung und alle Betreuungsvereine im Einzugsbereich stehen Ihnen für Informationen zu Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung in den Sprechzeiten oder nach Terminabsprache gern zur Verfügung.

 

Es wird dringend empfohlen, sich vor der Abfassung oder vor der rechtsverbindlichen Unterschrift von einer Fachstelle informieren zu lassen!

 

Die Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung Recklinghausen hat in Zusammenarbeit mit Betreuungsvereinen in Datteln, Haltern am See, Oer-Erkenschwick und Waltrop einen Textentwurf einer Vorsorgevollmacht, einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung erarbeitet, in dem auch wichtige Hinweise nicht fehlen. Um für Ihre Wünsche und Verfügungen "im Falle eines Falles" ein Höchstmaß an Akzeptanz zu erreichen, wurden die Textentwürfe mit dem Amtsgericht Recklinghausen abgestimmt.

 

Ein Muster einer Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung können Sie  über den Betreuungsverein des Sozialdienst katholischer Frauen im Ostvest e.V. in Druckform für 6,- € beziehen.

Beratungs- und Fortbildungsangebote der Betreuungsbehörde

Beratungsbüro zum Thema Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen etc.
 
Termine: Donnerstags (ungerade Woche) 13:30 - 17:00 Uhr
Ort: Gesundheitsamt Datteln, Heibeckstr. 3, 45711 Datteln 
Kontakt: Herr Fischer Tel.: 02361 - 53 23 29 (Terminabsprache erforderlich!) 

Infoveranstaltungen

Für interessierte Bürger*innen bietet die Betreuungsbehörde zu den Themen

- Vorsorgevollmachten
- Patientenverfügung

regelmäßig quartalsweise Informationsveranstaltungen an. In Kürze finden Sie die Termine hier.

Arbeitskreise/Fortbildungen 

Für Berufsbetreuer*innen findet die nächste Veranstaltung zum Thema "Patientenverfügung aus medizinischer Sicht" am 7. März 2024 im Kreishaus statt. Eine Anmeldung ist notwendig. Bitte kontaktieren Sie Herrn Fischer. (Tel.: 0 23 61 / 53 23 29)

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Seminare für Betreuerinnen und Betreuer

An dieser Stelle informieren wir Sie über aktuelle Seminare für Betreuerinnen und Betreuer. Den aktuellen Flyer der Betreuungsvereine mit den Seminarbeschreibungen und Terminen finden Sie bei den Downloads.