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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Sozialhilfeleistung des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII). Sie wird nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches erbracht. Für die Leistung ist eine rechtzeitige Antragstellung erforderlich.

Was ist unter Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu verstehen?

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe, die insbesondere den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Kinder bzw. Eltern werden zum Unterhalt herangezogen, wenn sie über ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 Euro verfügen.

Wo stellt man den Antrag?

Der Antrag kann in der Stadt, in der man wohnt, gestellt werden.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Stadtverwaltung. Leben Sie in einer Einrichtung oder einer Wohnform der Eingliederungshilfe, sollte der Antrag an die Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung geschickt werden, in deren Bereich Sie vor dem Einzug gewohnt haben. Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung (BfA, LVA, Bundesknappschaft) nehmen den Antrag ebenfalls entgegen.

In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?

Der Bedarf ist abhängig von der jeweiligen Lebenssituation und kann umfassen:

  • den für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarf nach § 28 SGB XII
  • die angemessenen tatsächlichen (ggf. anteiligen) Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • einen Mehrbedarf
    • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G
    • bei Schwangerschaft
    • bei Alleinerziehung
    • für kostenaufwändige Ernährung
    • für das gemeinschaftliche Mittagessen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (ab 2020)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 36 SGB XII

Reichen die Leistungen nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf zu decken, können ggf. weitere Leistungen im Rahmen des § 37 SGB XII als ergänzende Darlehen erbracht werden.

Wer kann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  • die die sog. Altersgrenze erreicht haben oder
  • volljährige Personen, die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind,
  • volljährige Personen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder eines sog. anderen Leistungsanbieters,
  • volljährige Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX) erhalten.

Der tatsächliche Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt. Anspruch auf Leistungen haben Personen,

  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
  • aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des eheähnlichen Partners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert wie zum Beispiel:

  • Renten, auch aus dem Ausland
  • Pensionen
  • Wohngeld
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten u.a.
  • Unterhalt des getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten
  • Zinsgutschriften
  • Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Leistungen von Versicherungen
  • Leistungen anderer staatlicher Stellen, sofern sie nicht ausdrücklich als Einkommen unberücksichtigt bleiben sollen

Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Bargeld
  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u.a.
  • Haus- und Grundvermögen
  • PKW
  • Wertpapiere
  • Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Seit dem 01.01.2023 ist nicht für den Lebensunterhalt einzusetzen ein Geldbetrag bis zu 10.000 Euro (bei Alleinstehenden) und 20.000 Euro (bei Verheirateten/ Lebenspartnern). Die Beträge sind in der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII festgelegt und wurden zum 01.01.2023 geändert.

Wer hat keinen Anspruch?

Keinen Anspruch auf Leistungen haben zum Beispiel

  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben
  • Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten