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Leistung Infektionsschutz und Ortshygiene - Berufliche Tätigkeit mit Lebensmitteln - Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz -

Aktuelle Hinweise:


Telefonische Erreichbarkeit von Montag-Donnerstag 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr unter folgender Telefonnummer:
 
Tel: 02361 / 53-2131.
 
Sie haben die Möglichkeit eine Nachricht zu hinterlassen unter der Angabe Ihres Anliegens, Ihres Namens und Ihrer Telefonnummer können wir Sie zurückrufen. 

 

Anfragen per E-Mail sind jederzeit möglich und werden bei Angaben von Name und Telefonnummer zeitnah bearbeitet

belehrungen@kreis-re.de.

Persönliche Anmeldungen zu Belehrungen sind zurzeit nicht möglich, bitte nutzen Sie die o.g. Kontaktmöglichkeiten.

 

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Wer beruflich mit Lebensmitteln zu tun hat trägt in besonderem Maße Verantwortung dafür, dass Hygieneregeln eingehalten werden. Dies ist unbedingt notwendig, um sich selbst und die Verbraucher vor lebensmittelbedingten Infektionen zu schützen.
Personen, die beruflich Umgang mit Lebensmitteln haben, benötigen deshalb eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG).
Beruflichen Umgang mit Lebensmitteln hat, wer
  • Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt,
  • in Küchen von Gaststätten oder in einem Imbiss arbeitet,
  • in Küchen von Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung arbeitet (z.B. in Krankenhäusern oder Heimen).
Diese Belehrung muss vor Beginn der Berufstätigkeit vorliegen und darf am ersten Arbeitstag nicht älter als drei Monate sein.
Bei einem Wechsel innerhalb der in § 42 Abs. 1 IfSG geregelten Tätigkeiten ist keine neue Bescheinigung und damit auch keine neue Erstbelehrung erforderlich. Für die Gültigkeit der Bescheinigung hat es keine Auswirkungen, wenn die Tätigkeit unterbrochen wird.
 
An der Belehrung im Gesundheitsamt des Kreises Recklinghausen können nur Personen teilnehmen, die ihren Wohnsitz im Kreis Recklinghausen haben oder im Kreisgebiet arbeiten.
Personen, die außerhalb des Kreises Recklinghausen wohnen, aber ihren Arbeitsplatz im Kreisgebiet haben, können an der Belehrung teilnehmen, wenn sie eine Bescheinigung des Arbeitsgebers vorlegen, aus der hervorgeht, dass der Arbeitsplatz im Kreisgebiet liegt.
 
Aufgrund der Kreishaussanierung und der damit verbundenen Reduzierung der Raumkapazitäten im Kreishaus kann das Belehrungsteam des Gesundheitsamtes derzeit keine Unterweisungen für Schülergruppen vor Ort durchführen. Die nachfolgende Regelung gilt bis zur Einführung der Online Plattform.
 
Mit sofortiger Wirkung ist für weiterführende und berufsbildende Schulen folgende Vorgehensweise dringend zu beachten:

Wichtiger Hinweis für Schülerpraktikant*innen

"Für Schülerinnen und Schüler, die nachweislich ein Betriebspraktikum in einem relevanten Bereich (Tätigkeiten mit Lebensmittelkontakt) absolvieren, erhalten die Schulen im Kreis Recklinghausen, anstelle der Belehrungen im Gesundheitsamt vor Ort, vorübergehend Informationsmaterialien zu den wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienschen Grundregeln. Mithilfe dieser Materialien bereiten die Schulen ihre Schülerinnen und Schüler auf ihre Tätigkeit in den Praxisbetrieben vor.

Eine Bescheinigung über die Belehrung durch das Gesundheitsamt kann derzeit nicht ausgestellt werden und ist daher auch nicht dem Arbeitgeber vorzulegen.

Dieses Vorgehen hat bis auf Weiteres Gültigkeit.

Eine kreiseigene Plattform zur kostenfreien Online-Unterweisung befindet sich derzeit in der Testphase. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Testphase werden die Schulen und Berufskollegs gesondert informiert und ihnen wird die Plattform zur Verfügung gestellt.

 

Inhalt der Belehrung

Die Belehrung erfolgt mündlich und schriftlich. Sie dient besonders der Information und Aufklärung darüber,
  • bei welchen Erkrankungen oder in welchen Fällen ein Tätigkeitsverbot besteht
  • welche gesetzlichen Verpflichtungen zu beachten sind.

Die ausgestellte Bescheinigung über die Belehrung ist am ersten Arbeitstag (in Kopie) dem Arbeitgeber auszuhändigen.

Was müssen Sie tun, um eine Belehrung zu bekommen?

Der Kreis Recklinghausen bietet die Belehrungen in digitaler Form als Onlinebelehrung an. Das bedeutet, dass Sie an keinem Präsenztermin vor Ort teilnehmen müssen, sondern die Belehrung bequem von zu Hause aus durchführen können. Das Gesundheitsamt hat hierfür das Technologiezentrum Glehn GmbH (TZG) mit der Durchführung der Belehrungen beauftragt. 

Es werden von uns ausschließlich nur Onlinebelehrungen von dem Technologiezentrum Glehn GmbH anerkannt.

Informationen zum Ablauf der Onlinebelehrung erhalten Sie hier.

Zur verbindlichen Anmeldung zur Onlinebelehrung gelangen Sie hier.

Für nähere Auskünfte steht das Gesundheitsamt bevorzugt per Mail zur Verfügung. Bitte teilen Sie Ihr Anliegen unter Angabe Ihres Namens und Ihrer Telefonnummer mit. Sie werden dann schnellstmöglich zurückgerufen.

Anmeldungen zu Präsenzveranstaltungen sind verbindlich, bei unentschuldigtem Nichterscheinen wird eine Gebühr von 18 Euro erhoben (§ 15 Abs. 2 Gebührengesetz NRW). 

Eine schriftliche oder telefonische Abmeldung ist bis 24 Stunden vor dem Termin möglich.

E-Mail: belehrungen@kreis-re.de  oder telefonisch unter 02361 / 53-2131.

Das Belehrungsteam bittet Sie bei grippeähnlichen Krankheitszeichen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Diesen können Sie selbstverständlich auch von uns erhalten.

 
Abschrift der Belehrungsbescheinigung
 
Die Ausstellung einer Abschrift erfolgt unter Vorlage des gültigen Personalausweises und der Zahlung von 10,- Euro in bar, nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter der oben genannten Termintelefonnummer.
 
Sie finden die Formulare zum Ausdrucken in der Box unter "Links".

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