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Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Somit leistet der Kreis Recklinghausen als örtlicher Träger der Sozialhilfe einen wichtigen Beitrag zur sozialen Sicherung seiner Einwohner. Die praktische Durchführung dieser Aufgabe erfolgt dezentral in den zehn Sozialämtern der kreisangehörigen Städte.

Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Gleiches gilt für den Personenkreis, der Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten kann.

Darüber hinaus werden z. B. folgende Hilfen geleistet:

  • Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe, Hilfen zur Familienplanung bzw. für werdende Mütter
  • Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
  • Blindenhilfe
  • Hilfe zur Pflege (ambulant / stationär)
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
  • Hilfe zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten für Personen in besonderen Lebensverhältnissen
  • Altenhilfe
  • Übernahme von Bestattungskosten

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden nach Teil 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) geleistet. Informationen zu den Leistungen finden Sie hier.

Weitere Informationen zum aktuellen Sozialhilferecht finden Sie zum Beispiel auf den folgenden Internetseiten:

 

Hilfe zum Lebensunterhalt (HzL)

Um dem Hilfesuchenden die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, wird die Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen - unter Umständen auch darlehensweise - gewährt. Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann.

Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben; für Bezieher laufender Hilfe zum Lebensunterhalt kommt auch eine Rundfunkbeitragsbefreiung in Frage (früher: GEZ Beitrag). Darüber hinaus können aus Sozialhilfemitteln auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, für eine angemessene Alterssicherung oder für eine angemessene Sterbegeldversicherung übernommen werden.

Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden. Laufende Leistungen zum Lebensunterhalt werden in den meisten Fällen in Pauschalen nach Regelbedarfsstufen gewährt, die so bemessen sind, dass der laufende Bedarf dadurch gedeckt werden kann. Die Regelbedarfe werden zurzeit jährlich zum 01.01. der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst.

Für bestimmte Personenkreise sieht das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) auch die Gewährung von sogenannten Mehrbedarfszuschlägen vor.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Stadtverwaltung.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine besondere Leistung der Sozialhilfe, die insbesondere den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.

Weitere Informationen zu der Leistung erhalten Sie auf dieser Seite.

Einmalige Beihilfen in der Sozialhilfe

Mit Einführung des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie bestimmter Sonderbedarfe nach Regelbedarfssätzen erbracht. Einmalige Leistungen können nur noch gewährt werden für:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen, die Miete von therapeutischen Geräten
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

Mit weiteren Fragen zu einem Anspruch auf einmalige Beihilfen nach den neuen Bestimmungen wenden Sie sich an die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter in den Sozialämtern der Städte.

Regelbedarf, Regelsätze

Der notwendige Lebensunterhalt wird im Rahmen des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) nach Pauschalen gewährt, die so bemessen sind, dass der Regelbedarf im Allgemeinen dadurch gedeckt werden kann. Die Regelsätze der Sozialhilfe in Nordrhein-Westfalen sind für die Zeit ab dem 01.01.2024 in folgender Höhe festgesetzt worden:

Regelbedarfsstufe

Personenkreis

Betrag in €

RBS 1

für eine erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB XII lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt

563

RBS 2

für jede erwachsene Person,

1. wenn sie in einer Wohnung nach § 42a Abs. 2 S.1 Nr. 1 SGB XII mit einem Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder  lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammen lebt

2. ab 01.01.2020: wenn sie nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind (besondere Wohnform).


506

RBS 3

für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII bestimmt

451

RBS 4

für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

471

RBS 5

für ein Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

390

RBS 6

für ein Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

357

Beispiel: Das Ehepaar M. mit seinen 5 und 16 Jahre alten Kindern wohnt in Marl und beantragt Sozialhilfe. Weder Herr M. noch seine Ehefrau sind erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II, das heißt: beide können auf absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig sein. Folgende Leistungen kommen in Frage:

  • Herr M.:506 Euro
  • Frau M: 506 Euro
  • Kind 1,  5 Jahre alt: 357 Euro
  • Kind 2, 16 Jahre alt: 471 Euro

Zusätzlich zu diesen Regelbedarfssätzen können die Kosten für eine angemessene Unterkunft und die Heizung übernommen werden. Auf die Leistungen des Sozialamtes sind eventuell vorhandene Einkünfte (z.B. Arbeitseinkommen oder Entgelte aus geringfügiger Beschäftigung) ebenso anzurechnen wie andere Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Kindergeld). Auch ein vorhandenes Sparvermögen ist ggf. vorrangig einzusetzen.

Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihr Einkommen nicht (mehr) zur Deckung Ihres notwendigen Lebensunterhaltes ausreicht, wenden Sie sich bitte an das örtliche Sozialamt.

Mehrbedarf

Sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, kommt auch die Gewährung eines sogenannten Mehrbedarfszuschlages in Frage:

  • für Personen ab Erreichen der Altersgrenze, die einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "G" besitzen
  • für Erwerbsunfähige (gleiche Voraussetzungen wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung) mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "G"
  •  für Alleinerziehende, die 1 Kind unter 7 Jahren oder 2 oder mehr Kinder unter 16 Jahren versorgen
  • für Schwangere nach der 12. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in dem die Geburt des Kindes stattgefunden hat
  • für besondere Ernährung in bestimmten Krankheitsfällen
  • ab 2020 für Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen, wenn sie am gemeinschaftlichen Mittagessen in der Werkstatt teilnehmen

  Einzelne Mehrbedarfszuschläge können auch nebeneinander gewährt werden, dies gilt jedoch nicht für Ernährungszulagen. Für weitere Fragen im Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Stadtverwaltung.

Sonderbedarfe

Seit Einführung des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII) wird der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von stationären Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie bestimmter Sonderbedarfe nach Regelbedarfssätzen erbracht. Unter dem Begriff Sonderbedarfe beschreibt das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII):

  • Mehrbedarfe
  • einmalige Bedarfe
  • Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
  • Beiträge für die Vorsorge
  • Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen

Mit weiteren Fragen zu einem Anspruch auf Sonderbedarfe nach den neuen Bestimmungen wenden Sie sich an die Sozialämter der Städte.

weitere Hilfen

Um dem Hilfesuchenden die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht, wird die Sozialhilfe auch bei Notlagen gewährt, die über die Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes hinausgeht. Diese Hilfen umfassen insbesondere:

  • Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe, Hilfen zur Familienplanung bzw. für werdende Mütter - im Regelfall entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
  • Blindenhilfe - soweit keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften gewährt werden
  • Hilfe zur Pflege - hier kommt im Bedarfsfalle die Pflege zu Hause in den "eigenen vier Wänden" mit einer Ihnen vertrauten Pflegeperson oder einem ambulanten, mobilen Pflegedienst, teilstationär z.B. in Tagespflegeeinrichtungen, als Kurzzeitpflege oder im Rahmen einer dauerhaften Aufnahme in vollstationären Einrichtungen in Frage.
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts z.B. Kinderbetreuung im Falle eines Krankenhausaufenthaltes eines Elternteils, wenn keine anderen Versorgungsmöglichkeiten gegeben sind
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten für Personen in besonderen Lebensverhältnissen, vor allem in Form von Beratung und persönlicher Betreuung für die hilfesuchende Person und deren Angehörige, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung
  • Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und älteren Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen

Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen werden nach Teil 2 des Neunten Sozialgesetzbuches - SGB IX - erbracht. Informationen zu den Leistungen finden Sie hier.

Bestattungskosten

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 Zwölftes Sozialgesetzbuch, SGB XII).

Weitere Informationen erhalten Sie auf dieser Seite.

Nachrang der Sozialhilfe

Bevor man Leistungen der Sozialhilfe erhält, sind alle anderen Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Leistungen der Kranken- oder Pflegeversicherung usw.) und das eigene Einkommen, Vermögen oder sonstige geldwerte Rechte einzusetzen.

Das so genannte Altenteil (vertraglicher Anspruch z.B. auf Wohnraum) oder eine Schenkung (z.B. von größeren Vermögenswerten, Wohneigentum) kann für einen Anspruch auf Sozialleistungen ebenso von Bedeutung sein, wie z.B. Unterhaltsansprüche gegen Dritte oder vertraglich vereinbarte Wohnrechte.